Notwehr / Nothilfe / Notstand

Unter den juristischen Begriffen Notwehr und Nothilfe sind lediglich Maßnahmen zusammengefasst, die einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abwenden. Die Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch Tiere, wie auch der Schutz von Gegenständen und anderen Rechtsgütern gegen Gefahren, die nicht von einem Angriff ausgehen, fallen unter die Regelungen zum Notstand.